RS Vwgh 2001/4/4 98/09/0137

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm
22/03 Außerstreitverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ABGB §273;
AußStrG §236;
AVG §11;
BDG 1979 §105 Z1;
JN §109;

Rechtssatz

Bei Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Disziplinarbeschuldigten, dessen Schuldfähigkeit ab einem bestimmten Tatzeitpunkt im Zweifel als nicht mehr gegeben erachtet bzw. verneint wird, muss schon wegen der damit verbundenen Zweifel an der Prozessfähigkeit dieses Disziplinarbeschuldigten die Frage der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters (Kurators) als Rechtsbeistand geprüft werden (vgl. § 11 AVG; zum fairen Verfahren allgemein etwa die VwGH E vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/09/0152, und vom 8. November 1995, Zlen. 95/12/0175 und 95/12/0192; sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, zweite Auflage 1996, Seiten 331f und 336f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090137.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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