RS Vwgh 2001/4/4 99/09/0156

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §19 Abs3;
VStG §51f Abs2;

Rechtssatz

Nur das Vorliegen eines der im § 19 Abs 3 AVG genannten Gründe kann das Nichterscheinen einer Partei zur mündlichen Verhandlung rechtfertigen, weil nur in diesem Fall in Bezug auf die behördliche Ladung nicht mehr von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß § 51f Abs 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden kann. Ist jedoch ein Beschuldigter bzw sein ausgewiesener Vertreter ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt im Sinne des § 19 Abs 3 AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweist sich die Durchführung der Berufungsverhandlung in seiner Abwesenheit im Sinne des § 51f Abs 2 VStG als zulässig (Hinweis VwGH E 1. Juli 1998, Zl. 96/09/0147).

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090156.X03

Im RIS seit

20.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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