RS Vwgh 2001/4/4 95/09/0088

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §65;
DP/Stmk 1974 §109 idF 1984/033;
DP/Stmk 1974 §21;
DP/Stmk 1974 §24 Abs1 idF 1989/087;
DP/Stmk 1974 §24 Abs2 idF 1989/087;
DP/Stmk 1974 §87 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

Rechtssatz

Ist in einer Abteilung eine Registrierung (Protokollierung) einlangender (Straf)Akten eingerichtet, deren Besorgung in den Aufgabenbereich eigener Bediensteter fällt, ist eine Verpflichtung des Beamten (der ua Sachbearbeiter für Berufungen in Verwaltungsstrafsachen ist), von sich aus zu prüfen, ob die ihm laut Register zur Erledigung zugewiesenen Strafakten auch tatsächlich zugekommen sind, grundsätzlich vor dem Hintergrund der Dienstpflichten des Beamten (auch in Verbindung mit den im Beschwerdefall in Betracht kommenden Verjährungsbestimmungen nach § 31 VStG) zu bejahen. Doch hängt das Ausmaß dieser Verpflichtung und damit das Ergebnis, ob im Fall einer Unterlassung einer solchen "internen Kontrolle" das Zutreffen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung des Sachbearbeiters für derartige Berufungen bejaht werden kann, von den Umständen (Sachverhaltselementen) des Einzelfalles ab (wie zB der Anzahl der anfallenden Akten, der Einrichtung einer arbeitsteiligen Organisation, die für die Registrierung von Akten zuständig ist und die Vorgaben für deren Aufgabenbesorgung, insbesondere auch der Frage, ob periodische Rückstandsausweise erstellt werden oder auch dem Umstand, ob dem Referenten das Nichtzukommen von Akten trotz deren Registrierung zB auf Grund von Nachfragen der Behörden erster Instanz bekannt wurde usw), sodass insofern zumindest eine "gemischte" Frage (quaestio mixta) vorliegt. Es geht darum, ob dem Sachbearbeiter das Verschwinden von Akten hätte auffallen müssen (und sich daraus ein entsprechender Vorwurf ableiten lasse), nicht aber darum, ihm das Verschwinden von Akten vorzuhalten (dh wohl ihn dafür verantwortlich zu machen; Letzteres war im Beschwerdefall von der Disziplinarkommission ausdrücklich verneint worden und wurde auch in der Berufung nicht behauptet). Unzutreffend ist es aber, allein auf Grund der Erfahrung des Sachbearbeiters von einer schuldhaften Unterlassung eines gebotenen "internen Kontrollsystems" auszugehen, ohne die sonstigen Umstände des Einzelfalles - wie sie oben beispielsweise angeführt wurden - im Sachverhaltsbereich zu prüfen, um das Zutreffen dieses Vorwurfes festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995090088.X01

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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