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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209;Rechtssatz
Auch "prophylaktische" Amtshandlungen sowie jedermann gestattete Tätigkeiten wie die Einsichtnahme in das Firmenbuch unterbrechen die Verjährung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000150150.X03Im RIS seit
13.06.2001