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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §198;Rechtssatz
Abgabenfestsetzungen, die nicht hinsichtlich bereits verwirklichter, sondern hinsichtlich noch nicht verwirklichter Sachverhalte erfolgen ("pro futuro-Abgabenfestsetzungen"), dürfen nur auf Grund einer eigens dazu ermächtigenden Rechtsgrundlage vorgenommen werden (Hinweis E 27 Februar 1992, 89/17/0224). Die Krnt LAO 1991, das Krnt VergnügungssteuerG 1982 sowie die VergnügunssteuerV der Stadtgemeinde Villach kennen (anders als etwa § 28 GrundsteuerG 1955, BGBl Nr 149) keine pro futuro-Abgabenfestsetzung. Insoweit der Vergnügungssteuerbescheid des Magistrates der Stadt Villach vom 8. November 1991 somit über in diesem Zeitpunkt noch nicht verwirklichte Steuertatbestände abgesprochen hat, ist er aus dem vorstehend genannten Grund rechtswidrig. Auch wenn der Bescheid rechtswidrig ist, entfaltet er aber die normative Wirkung, dass mit ihm eine Abgabenfestsetzung pro futuro erfolgt ist (Hinweis E 29. April 1992, 88/17/0150).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3pro futuro-AbgabenfestsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150149.X02Im RIS seit
20.12.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013