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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §311 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde ist verpflichtet, über den Antrag auf Zuteilung einer UID-Nummer materiell-rechtlich zu entscheiden. Hiebei ist es unerheblich, ob der Antragsteller ungerechtfertigt Vorsteuern geltend macht und ihm in einem eventuell fortzusetzenden Verfahren ohnedies keine UID-Nummer erteilt werden würde.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000150174.X01Im RIS seit
16.08.2001