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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BeiträgeRechtssatz
Keine Folge, weil der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das zwingende öffentliche Interesse, die Einbringlichkeit der Abgabenforderung zu bewahren, entgegensteht.
Abweisung der Vorstellung gegen die Vorschreibung von Rechtsanwaltskammerbeiträgen für die Jahre 1997, 1998 und 1999.
Mit den Behauptungen und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln vertritt der Beschwerdeführer im Ergebnis die Ansicht, daß sein Vermögen "nahezu zur Gänze" aufgezehrt sei und daß er 2001 und 2002 weitere Verluste (ein "negatives Betriebsergebnis") machen werde. Ausgehend davon ist aber - angesichts der vom Beschwerdeführer erwarteten Verluste und der Exekutionsführung durch mehrere Gläubiger - der belangten Behörde darin zu folgen, daß die Einbringlichkeit der ausstehenden Forderungen gefährdet scheint. Aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln ergibt sich zwar, daß die belangte Behörde bereits Schritte zur Eintreibung der ausstehenden Forderungen gesetzt hat, insb daß sie bereits bestimmte Vermögensgegenstände des Beschwerdeführers in Exekution gezogen hat (Bösendorfer-Klavier, Liegenschaftsanteil). Es kann bei dieser Bescheinigungslage aber nicht festgestellt werden, daß eine Befriedigung der offenen Forderungen in voller Höhe gesichert wäre (zB aufgrund der bereits erworbenen exekutiven Pfandrechte - deren Wert der Verfassungsgerichtshof anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nicht abschätzen kann - oder zB aufgrund einer Sicherheitsleistung). Dies im Rahmen eines neuerlichen Antrages (§85 Abs2, 2. Satz VfGG) darzutun und glaubhaft zu machen, bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1717.2001Dokumentnummer
JFR_09979879_01B01717_01