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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Wenn sich der Bf, ein Vorstand einer Genossenschaft bzw Geschäftsführer einer GmbH, auf ein von ihm nach einem prominenten Künstler näher benanntes Steuersparmodell beruft, wonach er für Beratungshonorare aus einer liechtensteinischen Briefkastenfirma in Österreich nicht zur Einkommensteuer herangezogen werden könne, welches Modell er aus diesem Grund bewusst gewählt habe, ist ihm zu erwidern, dass er aus einer - allenfalls rechtswidrigen - Vorgangsweise gegenüber anderen Abgabepflichtigen für sich keine Rechte ableiten kann (Hinweis E 24.3.1997, 93/15/0069).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000150150.X02Im RIS seit
13.06.2001