RS Vwgh 2001/4/5 2000/15/0150

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Veröffentlicht am 05.04.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
B-VG Art7;
EStG 1972 §2;
FinStrG §33;
FinStrG §98 Abs3;

Rechtssatz

Wenn sich der Bf, ein Vorstand einer Genossenschaft bzw Geschäftsführer einer GmbH, auf ein von ihm nach einem prominenten Künstler näher benanntes Steuersparmodell beruft, wonach er für Beratungshonorare aus einer liechtensteinischen Briefkastenfirma in Österreich nicht zur Einkommensteuer herangezogen werden könne, welches Modell er aus diesem Grund bewusst gewählt habe, ist ihm zu erwidern, dass er aus einer - allenfalls rechtswidrigen - Vorgangsweise gegenüber anderen Abgabepflichtigen für sich keine Rechte ableiten kann (Hinweis E 24.3.1997, 93/15/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000150150.X02

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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