RS Vwgh 2001/4/5 99/15/0181

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Veröffentlicht am 05.04.2001
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Index

E3L E09303000
E6J
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art10;
61999CJ0113 Schmid VORAB;
KStG 1988 §24 Abs4;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag, da Vorjudikat des EuGH (RIS: keinVORAB2);

Rechtssatz

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 18. Jänner 2001, C-113/99, ausgesprochen, dass Art 10 der Richtlinie betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (69/335/EWG) es nicht untersage, von Kapitalgesellschaften, die sich im Konkurs oder in Liquidation befinden und die über kein Einkommen oder über ein nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehendes Jahreseinkommen verfügen, eine Mindeststeuer, wie sie im § 24 Abs 4 KStG 1988 vorgesehen ist, zu erheben, die für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht dieser Gesellschaft zu entrichten ist (Hinweis E 22. Februar 2001, 99/15/0089, 0090).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0113 Schmid VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999150181.X03

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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