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E3L E09303000Norm
31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art10;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag, da Vorjudikat des EuGH (RIS: keinVORAB2);Rechtssatz
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 18. Jänner 2001, C-113/99, ausgesprochen, dass Art 10 der Richtlinie betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (69/335/EWG) es nicht untersage, von Kapitalgesellschaften, die sich im Konkurs oder in Liquidation befinden und die über kein Einkommen oder über ein nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehendes Jahreseinkommen verfügen, eine Mindeststeuer, wie sie im § 24 Abs 4 KStG 1988 vorgesehen ist, zu erheben, die für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht dieser Gesellschaft zu entrichten ist (Hinweis E 22. Februar 2001, 99/15/0089, 0090).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0113 Schmid VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999150181.X03Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011