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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z7;Rechtssatz
Aufwendungen für die Anschaffung und die Instandhaltung bürgerlicher Kleidung sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn die Berufsausübung eine erhöhte Kleiderabnutzung bedingt, gesetzliche Vorschriften eine bestimmte bürgerliche Bekleidung vorschreiben oder diese berufsbedingt immer in ordentlichem Zustand sein muss (Hinweis E 17. November 1981, 14/1161/80; E 20. Februar 1996, 92/13/0287; E 8. Oktober 1998, 97/15/0079; E 26. September 2000, 94/13/0171). Entsprechend dem in dieser Beurteilung seinen Ausdruck findenden, auf Gründen der Steuergerechtigkeit beruhenden Aufteilungsverbot nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 könnte ein Aufwand für die Reinigung auch von als Uniformbestandteil zu wertenden Bekleidungsstücken (im Sinne eines Werbungskostenabzuges für Arbeitsmittel nach § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988) nur dann steuerlich Berücksichtigung finden, wenn diese (beispielsweise wegen besonderer Verschmutzung oder Pflegeerfordernisse) eindeutig zuordenbare höhere Kosten verursacht als die Reinigung so genannter bürgerlicher Kleidung, dem Aufwand somit auch keine relevante private Mitveranlassung zukommt. Für einen derartigen entscheidungswesentlichen Mehraufwand ergibt sich aber im konkreten Fall kein Anhaltspunkt. Abgesehen davon, dass es sich bei den Socken ohnedies auch um bürgerliche Bekleidung handelt, ist nicht erkennbar, warum deren Reinigung oder etwa die Reinigung der Uniformhemden, selbst wenn diese wegen "angenähter Rangabzeichen Bundeswappen und Polizeiaufschrift" laut Beschwerde nicht privat getragen werden können, einen höheren Reinigungsaufwand verursachen sollte als die - gegebenenfalls auch nicht im eigenen Haushalt - besorgte Reinigung entsprechender (auch berufsbedingt laufend in tadellosem Zustand zu haltender) ziviler Hemden. Ähnliches gilt an sich auch für die in Rede stehende Pullover- und Hosenreinigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150046.X01Im RIS seit
26.09.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013