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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §93 Abs3 lita;Rechtssatz
Es liegt zwar keine Rechtswidrigkeit darin, dass in der Begründung eines Bescheides auf die eines anderen, der Partei bekannten Bescheides verwiesen wird (Hinweis E 22. April 1999, 97/15/0162). Die bloße Bezugnahme auf die Rechtskraft des einen anderen Zeitraum betreffenden Bescheides vermag einen späteren Bescheid nicht zu tragen, wenn nicht zu erkennen ist, dass die Behörde kraft eigener Willensbildung die Begründung eines anderen Bescheides zu ihrer eigenen erheben wollte.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150070.X03Im RIS seit
26.09.2001