RS Vwgh 2001/4/5 98/15/0070

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Veröffentlicht am 05.04.2001
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs3 lita;
LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Es liegt zwar keine Rechtswidrigkeit darin, dass in der Begründung eines Bescheides auf die eines anderen, der Partei bekannten Bescheides verwiesen wird (Hinweis E 22. April 1999, 97/15/0162). Die bloße Bezugnahme auf die Rechtskraft des einen anderen Zeitraum betreffenden Bescheides vermag einen späteren Bescheid nicht zu tragen, wenn nicht zu erkennen ist, dass die Behörde kraft eigener Willensbildung die Begründung eines anderen Bescheides zu ihrer eigenen erheben wollte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150070.X03

Im RIS seit

26.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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