RS Vfgh 2002/1/24 B77/02

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Veröffentlicht am 24.01.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Baupolizeilicher Beseitigungsauftrag gem. §49 Abs1 Oö BauO 1994 iVm §5 Z1 Oö BautechnikG, den auf dem Grundstück der Beschwerdeführer konsensabweichend ausgeführten Zubau zum bestehenden Gebäude dermaßen zu beseitigen bzw. baulich abzuändern, daß zur östlichen Grundstücksgrenze ein Mindestabstand von 3 Meter verbleibe.

Mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre für die Beschwerdeführer insofern ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, als durch den Abbruch bzw. durch die bauliche Umgestaltung des Bauobjektes vollendete Tatsachen geschaffen würden, die auch im Falle eines Beschwerdeerfolges nicht mehr ohne weiteres korrigiert werden könnten.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B77.2002

Dokumentnummer

JFR_09979876_02B00077_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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