RS Vwgh 2001/4/5 98/15/0149

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Veröffentlicht am 05.04.2001
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56 impl;
AVG §58 Abs2 impl;
BAO §303 Abs4;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Krnt 1991 §228 Abs3;
LAO Krnt 1991 §73 Abs2;
LAO Krnt 1991 §73 Abs3 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Enthält der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides keine Aussage, wonach die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt werde, sondern hat ausschließlich die Vorschreibung von Abgaben zum Inhalt, so vermag der Umstand, dass der Bezeichnung "Bescheid" der Klammerausdruck "gem. § 228 LAO" angefügt ist und der Bescheidspruch § 228 Abs 3 Krnt LAO 1991 unter den angewendeten Gesetzesbestimmungen aufzählt, für sich allein keine normative Wirkung zu entfalten. Der Spruch eines Bescheides ist zwar unter Bedachtnahme auf die Bescheidbegründung auszulegen, enthält die Bescheidbegründung aber zur Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens mit Ausnahme des bloßen Hinweises auf diese Verfahrensbestimmung keine Ausführungen, insbesondere nicht einmal Hinweise darüber, dass Wiederaufnahmegründe vorhanden seien bzw worin diese gelegen sein könnten, so ist dies für die Annahme eines Wiederaufnahmeausspruches unzureichend (Hinweis E 12. Juni 1991, 90/13/0027).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftSpruch und BegründungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150149.X01

Im RIS seit

20.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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