RS Vwgh 2001/4/5 99/15/0181

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Veröffentlicht am 05.04.2001
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Index

23/01 Konkursordnung
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KO §1 Abs1;
KO §1;
KStG 1988 §24 Abs4;
KStG 1988 §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/15/0016 E 22. Februar 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Allein durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH geht weder deren Rechtspersönlichkeit unter noch geht deren gesamtes Vermögen auf andere Personen über. Mangels eines derartigen Merkmals im Tatbestand des § 4 Abs 2 KStG 1988 bewirkt die Einstellung der (laufenden) Geschäftstätigkeit der GmbH nicht die Beendigung von deren Körperschaftsteuerpflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999150181.X01

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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