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23/01 KonkursordnungNorm
KO §1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/15/0016 E 22. Februar 1995 RS 3Stammrechtssatz
Allein durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH geht weder deren Rechtspersönlichkeit unter noch geht deren gesamtes Vermögen auf andere Personen über. Mangels eines derartigen Merkmals im Tatbestand des § 4 Abs 2 KStG 1988 bewirkt die Einstellung der (laufenden) Geschäftstätigkeit der GmbH nicht die Beendigung von deren Körperschaftsteuerpflicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999150181.X01Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011