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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23 Z2;Rechtssatz
Mit Zusammenschlussvertrag begründete die S-GmbH zu einem bestimmten Stichtag gem Art IV UmgrStG 1991 als Geschäftsherrin mit der B-GmbH eine atypische stille Gesellschaft. Der Zusammenschlussvertrag nach Art IV UmgrStG 1991 bewirkte, dass die S-GmbH ihren Betrieb und die B-GmbH ihre Geldleistung als Einlage in die Mitunternehmerschaft eingebracht haben (Hinweis Schögl/Wiesner/Nolz/Kohler, Einkommensteuergesetz9, § 23 Anm 15). Die Mitunternehmerschaft war daher steuerrechtlich als Träger des (eingebrachten) Betriebes der S-GmbH das Zurechnungssubjekt. Der genannte Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG 1991 bewirkte - vergleichbar dem Zusammenschluss zu einer OHG -, dass aus steuerlicher Sicht das Vermögen der S-GmbH nur mehr aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft besteht. Einer reinen Beteiligungsgesellschaft fehlt auch die wirtschaftliche Eingliederung iSd § 9 Abs 2 KStG 1988.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150158.X02Im RIS seit
26.09.2001