RS Vfgh 2002/1/24 B78/02

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Veröffentlicht am 24.01.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg

Rechtssatz

Keine Folge

Im beim Verfassungsgerichtshof zu B77/02 protokollierten Verfahren bekämpfen die im vorliegenden Verfahren mitbeteiligten Parteien A und F R sowie G R als nunmehriger Eigentümer der betreffenden Liegenschaft als Beschwerdeführer denselben Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 05.12.01. In jenem Verfahren ist die Gemeinde St. Agatha mitbeteiligte Partei. Der beschwerdeführenden Gemeinde fehlt es daher nach Bewilligung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren zu B77/02 (vgl. B v 24.01.02) am rechtlichen Interesse, eine neuerliche Entscheidung über ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung herbeizuführen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B78.2002

Dokumentnummer

JFR_09979876_02B00078_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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