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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Keine Folge
Im beim Verfassungsgerichtshof zu B77/02 protokollierten Verfahren bekämpfen die im vorliegenden Verfahren mitbeteiligten Parteien A und F R sowie G R als nunmehriger Eigentümer der betreffenden Liegenschaft als Beschwerdeführer denselben Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 05.12.01. In jenem Verfahren ist die Gemeinde St. Agatha mitbeteiligte Partei. Der beschwerdeführenden Gemeinde fehlt es daher nach Bewilligung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren zu B77/02 (vgl. B v 24.01.02) am rechtlichen Interesse, eine neuerliche Entscheidung über ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung herbeizuführen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B78.2002Dokumentnummer
JFR_09979876_02B00078_01