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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §2 Abs1;Rechtssatz
Ebenso wie nach dem Erkenntnis vom 24. Juni 1997, 94/17/0113, die Feststellung des Sachverhaltes, dass ein funktionstauglicher Glücksspielautomat oder Glücksspielapparat vorgelegen sei, für die Strafbarkeit nach § 52 Abs 1 Z 5 GlücksspielG 1989 Voraussetzung ist, muss gefordert werden, dass Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass die (an sich funktionsfähigen) Glücksspielautomaten oder Glücksspielapparate tatsächlich in einem den Gästen des Gastgewerbebetriebes zugänglichen Raum aufgestellt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997170155.X03Im RIS seit
10.10.2001