RS Vwgh 2001/4/9 97/17/0155

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Veröffentlicht am 09.04.2001
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Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Ebenso wie nach dem Erkenntnis vom 24. Juni 1997, 94/17/0113, die Feststellung des Sachverhaltes, dass ein funktionstauglicher Glücksspielautomat oder Glücksspielapparat vorgelegen sei, für die Strafbarkeit nach § 52 Abs 1 Z 5 GlücksspielG 1989 Voraussetzung ist, muss gefordert werden, dass Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass die (an sich funktionsfähigen) Glücksspielautomaten oder Glücksspielapparate tatsächlich in einem den Gästen des Gastgewerbebetriebes zugänglichen Raum aufgestellt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997170155.X03

Im RIS seit

10.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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