RS Vwgh 2001/4/9 97/17/0466

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Veröffentlicht am 09.04.2001
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L37137 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AbfallgebührenG Tir 1991 §2 Abs1;
AbfallgebührenG Tir 1991 §4;
AbfallgebührenO Vomp 1992 §3 Abs2;
AbfallgebührenO Vomp 1992 §3 Abs3;
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;

Rechtssatz

Das Mindestbehältervolumen stellt für die Berechnung des Abfuhrbetrages lediglich eine Rechengröße dar, die erst in Verbindung mit dem in § 3 Abs 2 (eigentlich: Abs 3) der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Vomp zu dem konkret zu entrichtenden Abfuhrbetrag führt. Diese Rechengröße hat im vorliegenden Zusammenhang die Funktion, die Differenzierung zwischen verschiedenen Abgabenschuldnern im Sinne des § 4 Tiroler AbfallgebührenG herbeizuführen (um die vom Gesetz geforderte Differenzierung nach grundstücksbezogenen Merkmalen zu erreichen; es wäre umgekehrt im Lichte der gesetzlichen Grundlage bedenklich, wäre eine "fixe Gebühr", wie dies dem Abgabepflichtigen vorzuschweben scheint, festgesetzt, nach der die Grundgebühr für alle Haushalte gleich hoch wäre; diesfalls würde entgegen dem Gesetz eine einheitliche Grundgebühr für alle Haushalte eingehoben und somit dem Auftrag auf Differenzierung nicht Rechnung getragen). Gegen die Verordnung bestehen daher insoweit keine Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997170466.X02

Im RIS seit

10.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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