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L37137 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AbfallgebührenG Tir 1991 §2 Abs1;Rechtssatz
Das Mindestbehältervolumen stellt für die Berechnung des Abfuhrbetrages lediglich eine Rechengröße dar, die erst in Verbindung mit dem in § 3 Abs 2 (eigentlich: Abs 3) der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Vomp zu dem konkret zu entrichtenden Abfuhrbetrag führt. Diese Rechengröße hat im vorliegenden Zusammenhang die Funktion, die Differenzierung zwischen verschiedenen Abgabenschuldnern im Sinne des § 4 Tiroler AbfallgebührenG herbeizuführen (um die vom Gesetz geforderte Differenzierung nach grundstücksbezogenen Merkmalen zu erreichen; es wäre umgekehrt im Lichte der gesetzlichen Grundlage bedenklich, wäre eine "fixe Gebühr", wie dies dem Abgabepflichtigen vorzuschweben scheint, festgesetzt, nach der die Grundgebühr für alle Haushalte gleich hoch wäre; diesfalls würde entgegen dem Gesetz eine einheitliche Grundgebühr für alle Haushalte eingehoben und somit dem Auftrag auf Differenzierung nicht Rechnung getragen). Gegen die Verordnung bestehen daher insoweit keine Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997170466.X02Im RIS seit
10.10.2001Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009