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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerRechtssatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrages aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der studierenden Antragstellerin.
Die Antragstellerin hat gemeinsam mit ihrem Gatten S 7.500,-
monatlich für die Benützung der Wohnung zu bezahlen. Sie hat zwei eheliche Kinder. An eigenem Einkommen verfügt sie lediglich über die Studienbeihilfe in Höhe von monatlich S 5.640,-. Aufgrund der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofs vom 20.12.01 ergänzte die Antragstellerin das Vermögensbekenntnis durch die Vorlage eines Lohnzettels ihres Gatten, aus dem sich ein Nettoeinkommen in der Höhe von S 293.987,- pro Jahr ergibt. Der mit 30 % des Nettoeinkommens des alleinverdienenden Ehegatten anzunehmende Unterhaltsanspruch der Antragstellerin beträgt somit S 7.349,66 monatlich.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1326.2001Dokumentnummer
JFR_09979876_01B01326_01