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L37054 Anzeigenabgabe OberösterreichNorm
AnzeigenabgabeG OÖ §1 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im Ablehnungsbeschluss vom 27. November 2000, B 1679/99, wonach sich der Gemeinderat der Stadtgemeinde Bad Ischl bei Erlassung der AnzeigenabgabeO auf die Ausschreibung der im OÖ AnzeigenabgabeG näher geregelten Anzeigenabgabe (unter Festlegung eines Hebesatzes von 10 %) beschränkt hat. Vor diesem Hintergrund ist § 1 AnzeigenabgabeO nicht als eigenständige Umschreibung des Abgabentatbestandes durch die hebeberechtigte Gemeinde aufzufassen, sondern als eine an § 2 Abs 1 OÖ AnzeigenabgabeG angelehnte Umschreibung des Abgabengegenstandes, wobei (auch) hinsichtlich der Umschreibung des Abgabentatbestandes in § 3 AnzeigenabgabeO in unbedenklicher Weise auf das OÖ AnzeigenabgabeG verwiesen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170008.X02Im RIS seit
10.10.2001