RS Vwgh 2001/4/9 2001/17/0008

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Veröffentlicht am 09.04.2001
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Index

L37054 Anzeigenabgabe Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AnzeigenabgabeG OÖ §1 Abs1;
AnzeigenabgabeG OÖ §2 Abs1;
AnzeigenabgabeG OÖ §4 Abs1;
AnzeigenabgabeO Bad Ischl 1990 §1;
AnzeigenabgabeO Bad Ischl 1990 §2;
AnzeigenabgabeO Bad Ischl 1990 §3;
B-VG Art18;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im Ablehnungsbeschluss vom 27. November 2000, B 1679/99, wonach sich der Gemeinderat der Stadtgemeinde Bad Ischl bei Erlassung der AnzeigenabgabeO auf die Ausschreibung der im OÖ AnzeigenabgabeG näher geregelten Anzeigenabgabe (unter Festlegung eines Hebesatzes von 10 %) beschränkt hat. Vor diesem Hintergrund ist § 1 AnzeigenabgabeO nicht als eigenständige Umschreibung des Abgabentatbestandes durch die hebeberechtigte Gemeinde aufzufassen, sondern als eine an § 2 Abs 1 OÖ AnzeigenabgabeG angelehnte Umschreibung des Abgabengegenstandes, wobei (auch) hinsichtlich der Umschreibung des Abgabentatbestandes in § 3 AnzeigenabgabeO in unbedenklicher Weise auf das OÖ AnzeigenabgabeG verwiesen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170008.X02

Im RIS seit

10.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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