RS Vwgh 2001/4/9 2001/17/0033

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Veröffentlicht am 09.04.2001
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L64051 Fleischuntersuchung Geflügelhygiene Lebensmittelkontrolle
Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art139;
FleischuntersuchungsgebührenG Bgld 1995 §2 Abs1;
FleischuntersuchungsgebührenV Bgld 1995 §1;

Rechtssatz

Beim Verwaltungsgerichtshof bestehen ebenso wenig wie beim Verfassungsgerichtshof Bedenken dahingehend, dass die in § 1 Bgld FleischuntersuchungsgebührenV enthaltenen Gebührensätze das in § 2 Abs 1 Bgld FleischuntersuchungsG festgelegte Ausmaß überschreiten würden. Eine langfristige Betrachtung zeigt, dass unter Zugrundelegung der verordneten Gebühren Abweichungen gegenüber den in diesem Zusammenhang allein relevanten tatsächlichen Aufwendungen des Landes Burgenland im Zusammenhang mit der Vollziehung des Bgld FleischuntersuchungsgebührenG lediglich in einer Schwankungsbreite von bis zu 2,75 % eingetreten sind. Diese Schwankungsbreite liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb der Prognosetoleranz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170033.X01

Im RIS seit

11.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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