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L64051 Fleischuntersuchung Geflügelhygiene LebensmittelkontrolleNorm
B-VG Art139;Rechtssatz
Beim Verwaltungsgerichtshof bestehen ebenso wenig wie beim Verfassungsgerichtshof Bedenken dahingehend, dass die in § 1 Bgld FleischuntersuchungsgebührenV enthaltenen Gebührensätze das in § 2 Abs 1 Bgld FleischuntersuchungsG festgelegte Ausmaß überschreiten würden. Eine langfristige Betrachtung zeigt, dass unter Zugrundelegung der verordneten Gebühren Abweichungen gegenüber den in diesem Zusammenhang allein relevanten tatsächlichen Aufwendungen des Landes Burgenland im Zusammenhang mit der Vollziehung des Bgld FleischuntersuchungsgebührenG lediglich in einer Schwankungsbreite von bis zu 2,75 % eingetreten sind. Diese Schwankungsbreite liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb der Prognosetoleranz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170033.X01Im RIS seit
11.10.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009