RS Vfgh 2002/1/31 B109/02

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Veröffentlicht am 31.01.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §66

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeeinbringung inSachen des Pensionsbezugs des Antragstellers wegenAussichtslosigkeit; keine Zulässigkeit einer Klage; unzusammenhängendgeschilderter Sachverhalt; keine Zuständigkeit desVerfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Akten der ordentlichenGerichte

Rechtssatz

Der vom Einschreiter - entgegen dem Gebot des §66 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) - nur unzusammenhängend geschilderte Sachverhalt läßt nicht erkennen, woraus sich die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs gemäß Art137 B-VG im vorliegenden Fall ableiten ließe (s bereits den gegenüber dem Einschreiter ergangenen Beschluß VfGH 23.02.99, A26/98).

Eine allfällige Klage wäre daher ebenso wie eine allfällige Beschwerde iSd Art144 B-VG gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG als unzulässig zurückzuweisen. Eine Rechtsverfolgung durch Einbringung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde erscheint somit als offenbar aussichtslos.

Entscheidungstexte

  • B 109/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 31.01.2002 B 109/02

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B109.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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