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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / AllgLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeeinbringung inSachen des Pensionsbezugs des Antragstellers wegenAussichtslosigkeit; keine Zulässigkeit einer Klage; unzusammenhängendgeschilderter Sachverhalt; keine Zuständigkeit desVerfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Akten der ordentlichenGerichteRechtssatz
Der vom Einschreiter - entgegen dem Gebot des §66 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) - nur unzusammenhängend geschilderte Sachverhalt läßt nicht erkennen, woraus sich die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs gemäß Art137 B-VG im vorliegenden Fall ableiten ließe (s bereits den gegenüber dem Einschreiter ergangenen Beschluß VfGH 23.02.99, A26/98).
Eine allfällige Klage wäre daher ebenso wie eine allfällige Beschwerde iSd Art144 B-VG gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG als unzulässig zurückzuweisen. Eine Rechtsverfolgung durch Einbringung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde erscheint somit als offenbar aussichtslos.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B109.2002Zuletzt aktualisiert am
06.10.2009