RS Vwgh 2001/4/9 97/17/0466

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Veröffentlicht am 09.04.2001
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L37137 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AbfallgebührenG Tir 1991 §2 Abs1;
AbfallgebührenG Tir 1991 §4;
AbfallgebührenO Vomp 1992 §3 ;
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;

Rechtssatz

Die Grundgebühr ist nach § 4 des Tiroler AbfallgebührenG nach "grundstücksbezogenen Merkmalen" festzusetzen. Die Feststellung, dass es sich um eine "fixe Gebühr" handle, trifft daher nur insoweit zu, als diese Gebühr vom Abgabenschuldner unabhängig vom konkreten Abfallanfall, also unabhängig davon, welche Abfallmenge von seinem Grundstück von der Gemeinde tatsächlich zu entsorgen ist, zu entrichten ist. Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber in § 4 Tiroler AbfallgebührenG als Determinanten für die Festsetzung der Grundgebühr nach "grundstücksbezogenen Merkmalen" demonstrativ die Größe, den Verwendungszweck und die Anzahl der Bewohner vorgegeben. Die Gesetzmäßigkeit der AbfallgebührenO der Gemeinde Vomp hängt daher davon ab, ob das Abstellen auf ein von der Gemeinde für jeden Haushalt festzusetzendes Mindestbehältervolumen bei der Berechnung der Grundgebühr als eine Differenzierung nach "grundstücksbezogenen Merkmalen", insbesondere nach der Anzahl der Bewohner, anzusehen ist. Dies ist zu bejahen, weil das Mindestbehältervolumen von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen abhängt und somit nach § 3 der AbfallgebührenO der Gemeinde Vomp die Höhe der Grundgebühr im Wesentlichen von der Anzahl der im Haushalt wohnenden Personen abhängig gemacht wurde. Dagegen sind im Hinblick auf § 4 Tiroler AbfallgebührenG keine Bedenken wegen Gesetzwidrigkeit entstanden, weil dieser ausdrücklich eine solche Differenzierung nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen als Beispiel vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997170466.X01

Im RIS seit

10.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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