RS Vwgh 2001/4/18 98/09/0326

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Veröffentlicht am 18.04.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §21;
AuslBG §4 Abs6 idF 1997/I/078;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das Recht, einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG zu stellen, ist grundsätzlich dem Arbeitgeber vorbehalten. "In seinem subjektiven Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung" kann ein Ausländer allenfalls insoweit verletzt sein, als der angefochtene Bescheid seine subjektive Rechtssphäre als beantragte ausländische Arbeitskraft im Sinne des § 21 AuslBG berührt. Eine ausschließlich auf § 4 Abs. 6 AuslBG gestützte Versagung der vom Arbeitgeber für den Ausländer beantragten Beschäftigungsbewilligung kann eine derartige Verletzung nicht bewirken, weil sie nicht aus Gründen erfolgt, für die nach dem Inhalt der Entscheidung persönliche Umstände des Ausländers im Sinne des § 21 AuslBG maßgeblich sind, wird die Beschäftigungsbewilligung doch deshalb versagt, weil die Landeshöchstzahl zum Stichtag überschritten ist und vom Arbeitgeber kein für eine Bewilligung im Landeshöchstzahlen-Überschreitungsverfahren maßgeblicher Sachverhalt dargetan worden ist. Es ist daher nicht zu erkennen, dass bzw. inwieweit der Ausländer durch den angefochtenen Bescheid in subjektivöffentlichen Rechten verletzt werden konnte (Hinweis VwGH E 15. Dezember 1999, Zl. 98/09/0208, und 19. Dezember 2000, Zl. 98/09/0258). Die Beschwerde des Ausländers war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090326.X02

Im RIS seit

12.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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