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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §21;Rechtssatz
Das Recht, einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG zu stellen, ist grundsätzlich dem Arbeitgeber vorbehalten. "In seinem subjektiven Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung" kann ein Ausländer allenfalls insoweit verletzt sein, als der angefochtene Bescheid seine subjektive Rechtssphäre als beantragte ausländische Arbeitskraft im Sinne des § 21 AuslBG berührt. Eine ausschließlich auf § 4 Abs. 6 AuslBG gestützte Versagung der vom Arbeitgeber für den Ausländer beantragten Beschäftigungsbewilligung kann eine derartige Verletzung nicht bewirken, weil sie nicht aus Gründen erfolgt, für die nach dem Inhalt der Entscheidung persönliche Umstände des Ausländers im Sinne des § 21 AuslBG maßgeblich sind, wird die Beschäftigungsbewilligung doch deshalb versagt, weil die Landeshöchstzahl zum Stichtag überschritten ist und vom Arbeitgeber kein für eine Bewilligung im Landeshöchstzahlen-Überschreitungsverfahren maßgeblicher Sachverhalt dargetan worden ist. Es ist daher nicht zu erkennen, dass bzw. inwieweit der Ausländer durch den angefochtenen Bescheid in subjektivöffentlichen Rechten verletzt werden konnte (Hinweis VwGH E 15. Dezember 1999, Zl. 98/09/0208, und 19. Dezember 2000, Zl. 98/09/0258). Die Beschwerde des Ausländers war daher zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090326.X02Im RIS seit
12.07.2001