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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 lita;Rechtssatz
Die Entgeltlichkeit ist für das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. a oder b AuslBG ein wesentliches Merkmal, wobei sich der Anspruch des Arbeitenden auf Bezahlung aus einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung, allenfalls aber auch unmittelbar aus arbeitsrechtlichen Vorschriften (so etwa nach § 29 AuslBG oder aus kollektivvertraglichen Regelungen) ergibt. An der für eine Beschäftigung nach dem AuslBG essentiellen persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit fehlt es in der Regel dort, wo -
sei es ausdrücklich oder konkludent - für die Tätigkeit Unentgeltlichkeit vereinbart wurde (Hinweis VwGH E 1. Oktober 1997, 96/09/0036, und VwGH E 26. Juni 1991, Zlen. 91/09/0038 und 91/09/0039).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090180.X01Im RIS seit
12.07.2001