RS Vfgh 2002/1/31 B55/02

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Veröffentlicht am 31.01.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Entzug der Lenkerberechtigung für die Dauer von zwei Wochen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §26 Abs3 iVm §24 Abs1, §25 Abs1 und §29 Abs3 FührerscheinG 1997; sofortige Abgabe des Führerscheins; Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung; Bestätigung der Entziehung der Lenkerberechtigung und erneut Aufforderung zur Abgabe.

Unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwrdeführerin angesichts des Umstandes, daß sie ihren Führerschein bereits nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides für die Dauer von zwei Wochen bei der zuständigen Behörde abgegeben hatte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B55.2002

Dokumentnummer

JFR_09979869_02B00055_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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