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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Zur Abgrenzung einer konkreten, von einem Asylwerber vorgebrachten Fluchtgeschichte ist zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eine - je nach Fall unterschiedlich detaillierte - Ermittlung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat notwendig. Darüber hinaus erweist sich die Ermittlung dieser Situation auch im Bereich der Feststellung nach § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FrG 1997 als unentbehrlich, stellt sie doch den Hintergrund für die Beurteilung der Zulässigkeit einer der dort genannten Rückbringungsmaßnahmen dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200301.X01Im RIS seit
29.06.2001