RS Vwgh 2001/4/19 99/20/0301

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Veröffentlicht am 19.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57;

Rechtssatz

Die Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung bestand im vorliegenden Fall, auch wenn die Asylwerberin das ergänzende Sachverhaltsvorbringen unter dem Aspekt des Refoulementschutzes erstattet hatte, zum einen, weil auch ein neues Sachvorbringen hinsichtlich des Ausspruches nach § 8 AsylG 1997 die Behörde zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2000, Zlen. 99/20/0111, 0112 und 0113) und zum anderen, weil diesem Vorbringen der Asylwerberin auch Bedeutung bei der Entscheidung des Asylantrages selbst zukommen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200301.X04

Im RIS seit

29.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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