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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung bestand im vorliegenden Fall, auch wenn die Asylwerberin das ergänzende Sachverhaltsvorbringen unter dem Aspekt des Refoulementschutzes erstattet hatte, zum einen, weil auch ein neues Sachvorbringen hinsichtlich des Ausspruches nach § 8 AsylG 1997 die Behörde zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2000, Zlen. 99/20/0111, 0112 und 0113) und zum anderen, weil diesem Vorbringen der Asylwerberin auch Bedeutung bei der Entscheidung des Asylantrages selbst zukommen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200301.X04Im RIS seit
29.06.2001