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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
ASVG §448 Abs1;Rechtssatz
Stattgebung - Feststellung des Ablaufs der Funktionsdauer als Präsident des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger - Der Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen (und nicht etwa der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) ist bei Streit über Rechte und Pflichten der Mitglieder der Vertretungskörper und daher auch bei Streit über den Bestand der Mitgliedschaft selbst gem. § 450 Abs. 1 ASVG zur Entscheidung berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001080013.A02Im RIS seit
25.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009