RS Vwgh 2001/4/19 AW 2001/08/0013

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Veröffentlicht am 19.04.2001
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §448 Abs1;
ASVG §450 Abs1;
ASVG §587 Abs6 idF 2000/I/142;
BMG §2 Abs1;

Rechtssatz

Stattgebung - Feststellung des Ablaufs der Funktionsdauer als Präsident des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger - Der Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen (und nicht etwa der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) ist bei Streit über Rechte und Pflichten der Mitglieder der Vertretungskörper und daher auch bei Streit über den Bestand der Mitgliedschaft selbst gem. § 450 Abs. 1 ASVG zur Entscheidung berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001080013.A02

Im RIS seit

25.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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