RS Vwgh 2001/4/19 98/06/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2001
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
95/03 Vermessungsrecht

Norm

BauG Stmk 1995 §13;
BauO Stmk 1968 §4 Abs1;
BauRallg;
VermG 1968 §8;
VermV 1976 §4 Abs2;
VermV 1994 §4 Abs2;

Rechtssatz

Die in § 4 Abs. 2 Vermessungsverordnung 1994 (ebenso wie in § 4 Abs. 2 der Vermessungsverordnung 1976) geregelte Toleranz bezieht sich auf die Feststellung der unveränderten Lage von Grenzzeichen. Weder aus § 4 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (Stmk. BauO) noch aus der Abstandsbestimmung des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG) ergibt sich, dass die darin aufgeführten Abstandsbestimmungen (nur) mit einer Toleranz nach den Bestimmungen der Vermessungsverordnung einzuhalten seien. Den angeführten Fassungen der Vermessungsverordnung ist zu entnehmen, dass die in den jeweiligen §§ 4 Abs. 2 aufgeführten Toleranzen nur für die Bestimmung der "unveränderten Lage" von Grenzzeichen gelten (diese gelten nämlich dann hinsichtlich ihrer Lage als unverändert, wenn sie innerhalb der angeführten Toleranzen liegen). Der Grenzverlauf selbst wird gemäß § 8 Vermessungsgesetz durch den Grenzkataster verbindlich nachgewiesen. Bei den in den erwähnten Abstandsvorschriften angegebenen Abständen handelt es sich um genau einzuhaltende Werte (wobei für deren Bestimmung uU die sachverständige Bestimmung des Grenzverlaufes Voraussetzung sein kann). Abweichungen von diesen Werten sind nur in den von den Bauvorschriften angeführten Fällen möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998060190.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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