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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §421 Abs8;Rechtssatz
Stattgebung - Feststellung des Ablaufs der Funktionsdauer als Präsident des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger - Eine Rückabwicklung einer zwischen Bescheiderlassung und einer allfälligen Bescheidaufhebung erfolgten Ernennung einer anderen Person zum Präsidenten des Hauptverbandes sieht das ASVG nicht vor: § 421 Abs. 8 ASVG sieht nur für den Fall der bescheidmäßigen Enthebung eines Versicherungsvertreters und des nachfolgenden Außerkrafttretens dieses Bescheides die Beseitigung der Rechtswirkungen der zwischenzeitigen Bestellung des neuen Mitgliedes vor. Für den Vorsitzenden oder seine Stellvertreter in einem Verwaltungskörper (daher auch für den Vorstand eines Versicherungsträgers) gilt, dass nach dem Außerkrafttreten eines Enthebungsbescheides im Sinne des § 423 ASVG die rechtlichen Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl seines Nachfolgers mit diesem Zeitpunkt erlöschen und eine neuerliche Wahl (also nicht die sofortige Rückversetzung in das vorige Amt) durchzuführen ist (§ 431 Abs. 6 ASVG).
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete ASVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001080013.A07Im RIS seit
25.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009