RS Vwgh 2001/4/19 AW 2001/08/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2001
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §421 Abs8;
ASVG §423;
ASVG §431 Abs6;
ASVG §450 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Stattgebung - Feststellung des Ablaufs der Funktionsdauer als Präsident des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger - Für den Ernennungsvorgang betreffend die Mitglieder des Präsidiums des Hauptverbandes ist selbst bei Wegfall eines Enthebungsbescheides iS des § 423 ASVG augenscheinlich nicht dafür Vorsorge getroffen, dass eine zwischen Bescheiderlassung und allfälliger Bescheidaufhebung erfolgte Ernennung einer anderen Person an ihre Stelle rückabgewickelt wird. Es ist daher zu besorgen, dass im Falle der Umsetzung des angefochtenen Bescheides noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Beschwerdeführung wirkungslos und so der Rechtsschutz des Beschwerdeführers endgültig vereitelt sein würde. Darin läge aber ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 290ff,wiedergegebene Rechtsprechung, sowie Mayer, B-VG2, 661f). Im Wege der Interessenabwägung soll nämlich sichergestellt werden, dass vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes keine irreparablen und unumkehrbaren Tatsachen geschaffen werden (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 124; ebenso Müller in: Machacek, Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof4, 201f).

Schlagworte

Unverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete ASVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001080013.A08

Im RIS seit

25.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten