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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §421 Abs8;Rechtssatz
Stattgebung - Feststellung des Ablaufs der Funktionsdauer als Präsident des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger - Für den Ernennungsvorgang betreffend die Mitglieder des Präsidiums des Hauptverbandes ist selbst bei Wegfall eines Enthebungsbescheides iS des § 423 ASVG augenscheinlich nicht dafür Vorsorge getroffen, dass eine zwischen Bescheiderlassung und allfälliger Bescheidaufhebung erfolgte Ernennung einer anderen Person an ihre Stelle rückabgewickelt wird. Es ist daher zu besorgen, dass im Falle der Umsetzung des angefochtenen Bescheides noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Beschwerdeführung wirkungslos und so der Rechtsschutz des Beschwerdeführers endgültig vereitelt sein würde. Darin läge aber ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 290ff,wiedergegebene Rechtsprechung, sowie Mayer, B-VG2, 661f). Im Wege der Interessenabwägung soll nämlich sichergestellt werden, dass vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes keine irreparablen und unumkehrbaren Tatsachen geschaffen werden (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 124; ebenso Müller in: Machacek, Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof4, 201f).
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete ASVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001080013.A08Im RIS seit
25.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009