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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Stattgebung - Feststellung des Ablaufs der Funktionsdauer als Präsident des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger - Einer Gewissheit, ob tatsächlich ein Bescheid vorliegt (die im Hinblick auf die Senatszuständigkeit in der Hauptsache auch nicht möglich wäre), bedarf es im Provisorialverfahren nicht, sollen doch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich jene Wirkungen ausgesetzt werden, die dem angefochtenen Schreiben - unter der Annahme, es handle sich um einen Bescheid - zukämen. Gelangte der Senat nach näherer Untersuchung zu einem anderen Ergebnis, so wäre eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich ins Leere gegangen, weil diesfalls dem Schreiben normative Wirkungen, deren Aussetzung das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung allein im Auge hat, von vornherein gar nicht zuzumessen gewesen wären.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungBescheidcharakter BescheidbegriffBesondere Rechtsgebiete ASVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001080013.A03Im RIS seit
25.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009