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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Folge - Interessenabwägung (neuerlicher Antrag nach abweisendem Beschluß vom 21.01.02, B1717/01-4)
Abweisung der Vorstellung gegen die Vorschreibung von Rechtsanwaltskammerbeiträgen für die Jahre 1997, 1998 und 1999.
Die Rechtsanwaltskammer Wien hat zur Hereinbringung der Abgabenforderung ein gerichtliches Pfandrecht am Konzertflügel des Beschwerdeführers erworben. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Bescheinigungsmittel ist davon auszugehen, daß sich der "Bleistiftwert" (§253 Abs1 EO) dieses zur Zwangsversteigerung stehenden Konzertflügels auf ÖS 500.000,- beläuft. Damit übersteigt der Wert des gerichtlich verwertbaren Pfandgegenstandes den Wert der einzutreibenden Abgabenforderung bei weitem.
Im Gegensatz zum Vorbringen im ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers besteht aufgrund des nun vorliegenden Pfändungsprotokolls für den Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit, den Wert des gepfändeten Gegenstandes einzuschätzen. Der im Pfändungsprotokoll angegebene Bleistiftwert wurde von der belangten Behörde in ihrer Äußerung nicht bestritten. Es haben sich somit die tragenden Voraussetzungen für den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 21.01.02 (mit dem dem ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge gegeben wurde) wesentlich geändert.
In Ansehung der vom Beschwerdeführer glaubhaft dargestellten Vermögenslage und des zu erwartenden Nachteils bei Verlust seiner persönlichen Gegenstände (zB des wertvollen Konzertflügels) würden die mit einem sofortigen Vollzug für den Beschwerdeführer verbundenen Nachteile unverhältnismäßig schwer wiegen.
Schlagworte
vfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1717.2001Dokumentnummer
JFR_09979780_01B01717_2_01