RS Vwgh 2001/4/19 99/06/0036

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Veröffentlicht am 19.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71;

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass § 71 AVG die Bescheinigungspflicht vorsieht, eine solche Bescheinigung ist allerdings nur dann erforderlich, wenn der behauptete Sachverhalt tatsächlich bescheinigungsbedürftig ist. Zu beurteilen, ob dies der Fall ist, ist Sache der Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060036.X04

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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