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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71;Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass § 71 AVG die Bescheinigungspflicht vorsieht, eine solche Bescheinigung ist allerdings nur dann erforderlich, wenn der behauptete Sachverhalt tatsächlich bescheinigungsbedürftig ist. Zu beurteilen, ob dies der Fall ist, ist Sache der Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999060036.X04Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014