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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/20/0144 99/20/0143Rechtssatz
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0311, ausgesprochen hat, darf über einen Erstreckungsantrag vor rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages jedenfalls nicht verfahrensbeendend entschieden werden. Auf Grund der Aufhebung des den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers abweisenden Bescheides mit dem vorliegenden Erkenntnis ist das Verfahren über diese Anträge mit Wirkung ex tunc wieder offen. Die Bescheide, mit denen die Erstreckungsanträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers abgewiesen wurden, sind insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen, weshalb sie bereits aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig sind (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0402).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200142.X03Im RIS seit
29.06.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009