RS Vwgh 2001/4/19 99/20/0301

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Veröffentlicht am 19.04.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Auch wenn die Asylwerberin ihr Vorbringen, es drohe ihr im Falle ihrer Rückbringung in den Irak asylrelevante Verfogung, in ihrer Berufung zur Feststellung nach § 8 AsylG 1997 erstattet hat, hätte es der unabhängige Bundesasylsenat auf seine Relevanz auch in Hinblick auf die Frage der Asylgewährung prüfen müssen. Der VwGH hat nämlich wiederholt ausgesprochen, dass der Behauptung, wegen der unerlaubten Ausreise aus dem Irak, des Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung selbst verfolgt zu werden, Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0414, sowie 98/20/0440, und andere). Ein solches Vorbringen ist nach dem hier anzuwendenden § 7 AsylG 1997 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv grundsätzlich beachtlich, weil dem Umstand, ob die Verfolgungsgefahr vor oder nach der Ausreise des Asylwerbers entstanden ist, in der Regel keine Bedeutung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, Zl. 98/20/0415). Der unabhängige Bundesasylsenat hat die mögliche Asylrelevanz dieses Teiles des Berufungsvorbringens der Asylwerberin zu Unrecht verneint und es daher unterlassen, dieses Vorbringen zum Anlass für Ermittlungen über die Situation von in den Irak rückgebrachten Asylwerbern zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200301.X03

Im RIS seit

29.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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