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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / VergabewesenRechtssatz
Keine Folge, weil nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den beschwerdeführenden Fonds angesichts der diesem immanenten, in Relation zum Gesamtzeitplan zu setzenden Verfügungsfrist kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, da die vom beschwerdeführenden Fonds ins Treffen geführten Umstände in der gegebenen Situation nicht schwerer wiegen, als der mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung verbundene Verlust eines effektiven vergabespezifischen Rechtsschutzes vor dem Bundesvergabeamt für den vor dieser Behörde Rechtsschutz suchenden Bieter.
(Einstweilige Verfügung des Bundesvergabeamtes im Nachprüfungsverfahren für den Umbau des Kleinen Festspielhauses Salzburg dahingehend, daß dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens aber bis zum 11.03.02 untersagt wird).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B150.2002Dokumentnummer
JFR_09979779_02B00150_01