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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Landesgesetzgeber geht davon aus, dass an einem bewilligten Bestand Änderungen vorgenommen werden können, wobei bestimmte Änderungen ihrerseits bewilligungspflichtig sind. Allein aus dieser Regelung muss abgeleitet werden, dass durch die Änderung eines Baues der Konsens für den Bestand grundsätzlich bestehen bleibt. Der Konsens des Bestandes geht dann unter, wenn der Bestand beseitigt wird, auch wenn das Gebäude in derselben Form wiedererrichtet würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Feber 1994, Zl. 92/06/0158).
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999060157.X01Im RIS seit
28.09.2001