RS Vwgh 2001/4/19 99/06/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2001
beobachten
merken

Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg

Norm

BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z1;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z3;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z4;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs2;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs3;
BauPolG Slbg 1997 §3;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §1 Abs1;

Rechtssatz

Der Landesgesetzgeber geht davon aus, dass an einem bewilligten Bestand Änderungen vorgenommen werden können, wobei bestimmte Änderungen ihrerseits bewilligungspflichtig sind. Allein aus dieser Regelung muss abgeleitet werden, dass durch die Änderung eines Baues der Konsens für den Bestand grundsätzlich bestehen bleibt. Der Konsens des Bestandes geht dann unter, wenn der Bestand beseitigt wird, auch wenn das Gebäude in derselben Form wiedererrichtet würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Feber 1994, Zl. 92/06/0158).

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060157.X01

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten