RS Vwgh 2001/4/19 AW 2001/08/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2001
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Stattgebung - Feststellung des Ablaufs der Funktionsdauer als Präsident des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger - Nach übereinstimmender Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bestimmt sich die Eigenschaft eines Schreibens als Bescheid nicht nur nach der äußeren Form, sondern nach dem (objektiven) Inhalt, sofern aus diesem der Bescheidwille erkennbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn darin ein normativer Abspruch über Rechte oder Rechtsverhältnisse des Adressaten enthalten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist auch das Gesetz insoweit als Deutungsschema für das konkrete Schriftstück maßgebend, als sich aus diesem ergibt, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen. Auch wäre es unzulässig, die Frage nach dem Bescheidcharakter einer Erledigung im Zweifel zu Lasten der Partei zu beantworten (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 24), wenn die Behörde zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet ist und die Unklarheit ausschließlich durch die Art der Erledigung selbst herbeigeführt wird (Hinweis Walter/Thienel, aaO, E 7, 12, 14, 15 und 24 zu § 56 AVG).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 BescheidIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1Bescheidbegriff Bescheidcharakter DiversesBesondere Rechtsgebiete ASVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001080013.A01

Im RIS seit

25.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten