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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Stattgebung - Feststellung des Ablaufs der Funktionsdauer als Präsident des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger - Nach übereinstimmender Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bestimmt sich die Eigenschaft eines Schreibens als Bescheid nicht nur nach der äußeren Form, sondern nach dem (objektiven) Inhalt, sofern aus diesem der Bescheidwille erkennbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn darin ein normativer Abspruch über Rechte oder Rechtsverhältnisse des Adressaten enthalten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist auch das Gesetz insoweit als Deutungsschema für das konkrete Schriftstück maßgebend, als sich aus diesem ergibt, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen. Auch wäre es unzulässig, die Frage nach dem Bescheidcharakter einer Erledigung im Zweifel zu Lasten der Partei zu beantworten (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 24), wenn die Behörde zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet ist und die Unklarheit ausschließlich durch die Art der Erledigung selbst herbeigeführt wird (Hinweis Walter/Thienel, aaO, E 7, 12, 14, 15 und 24 zu § 56 AVG).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 BescheidIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1Bescheidbegriff Bescheidcharakter DiversesBesondere Rechtsgebiete ASVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001080013.A01Im RIS seit
25.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009