RS Vwgh 2001/4/19 99/06/0017

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Veröffentlicht am 19.04.2001
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauG Stmk 1995 §3 Z6;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß der mit den Kompetenzbestimmungen des B-VG im Einklang stehenden Regelung des Landesgesetzgebers unterfallen lediglich jene Gebäude dem Steiermärkischen Baugesetz, die nach wasserrechtlichen Bestimmungen zwar bewilligungsbedürftig sind, aber nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen (vgl. dazu, Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 3. Auflage, 1995, Anm. 14 zu § 3). Alle anderen nach wasserrechtlichen Bestimmungen bewilligungsbedürftige bauliche Anlagen sind somit dem Regelungsbereich des Steiermärkischen Baugesetzes entzogen, und zwar auch dann, wenn sie nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060017.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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