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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §3 Z6;Rechtssatz
Gemäß der mit den Kompetenzbestimmungen des B-VG im Einklang stehenden Regelung des Landesgesetzgebers unterfallen lediglich jene Gebäude dem Steiermärkischen Baugesetz, die nach wasserrechtlichen Bestimmungen zwar bewilligungsbedürftig sind, aber nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen (vgl. dazu, Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 3. Auflage, 1995, Anm. 14 zu § 3). Alle anderen nach wasserrechtlichen Bestimmungen bewilligungsbedürftige bauliche Anlagen sind somit dem Regelungsbereich des Steiermärkischen Baugesetzes entzogen, und zwar auch dann, wenn sie nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999060017.X01Im RIS seit
12.11.2001