RS Vwgh 2001/4/19 99/06/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;

Rechtssatz

Der Wiedereinsetzungsantrag hat ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit und die Angabe zu enthalten, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, was auch ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen voraussetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2000, Zl. 98/19/0167 u.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060036.X03

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten