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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Stattgebung - Feststellung des Ablaufs der Funktionsdauer als Präsident des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger - Feststellungsbescheide unterliegen in der Regel zwar keinem unmittelbaren Vollzug, sind aber gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich (vgl. den Senatsbeschluss vom 30. Juni 1983, Zl. 83/08/0082, sowie die Beschlüsse vom 21. Dezember 1990, Zl. AW 88/17/0018, vom 25. Mai 1997, Zl. AW 97/07/0019, vom 14. Dezember 2000, Zl. AW 2000/03/0081), dies insbesondere auch in jenen Fällen, in denen ein Feststellungsbescheid einen Rechtsverlust für die Partei bedeutet (vgl. den Beschluss vom 26. November 1999, AW 99/01/0240).
Schlagworte
VollzugAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001080013.A05Im RIS seit
25.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009