RS Vfgh 2002/2/25 B828/00 ua

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §13 Abs5
AVG §72
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des gegen zwei die Zurückweisung von Berufungen wegen Fristversäumnis bestätigende Vorstellungsbescheide gerichteten Beschwerdeverfahrens aufgrund formeller Klaglosstellung durch Stattgabe von Wiedereinsetzungsanträgen des Beschwerdeführers seitens der Berufungsbehörde; Außerkrafttreten der Vorstellungsbescheide durch die rechtskräftige Bewilligung der Wiedereinsetzung; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt nach §72 Abs1 AVG, daß alle nach Ablauf der versäumten Frist, insbesondere nach diesem Zeitpunkt ergangene Bescheide - auch solche der Aufsichtsbehörde -, ex tunc vernichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht rechtens war (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, E 3 zu §72 AVG und VwSlg. 4070 A/1956).

Mit den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligenden (und

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angesichts der unzulässigen (§72 Abs4 AVG) Erhebung der Vorstellung

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rechtskräftigen) Bescheiden des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz sind die in diesem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung (Bestätigung der Zurückweisung der mittels Telefax erhobenen Rechtsmittel wegen Einbringung außerhalb der Amtsstunden unter Berufung auf §13 Abs5 AVG) von Gesetzes wegen außer Kraft getreten (vgl. auch VwGH 23.10.86, 85/02/0251 (verstärkter Senat)), was die formelle Klaglosstellung des Beschwerdeführers zur Folge hat (vgl. wieder VwSlg. 4070 A/1956).

Kostenzuspruch.

Entscheidungstexte

  • B 828/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2002 B 828/00 ua

Schlagworte

Gemeinderecht, Vorstellung, Verwaltungsverfahren, Berufung, Berufungsfrist, Eingaben, Fristen, Wiedereinsetzung, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B828.2000

Dokumentnummer

JFR_09979775_00B00828_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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