RS Vwgh 2001/4/19 AW 2001/08/0013

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Veröffentlicht am 19.04.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §423 Abs1;
ASVG §450 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Feststellung des Ablaufs der Funktionsdauer als Präsident des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger - In das System der Voraussetzungen für eine Enthebung eines Versicherungsvertreters (§ 423 Abs. 1 ASVG) wird durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an den beschwerdeführenden Versicherungsvertreter nicht eingegriffen:

sollte in Ansehung des Beschwerdeführers eine der Voraussetzungen des § 423 Abs. 1 ASVG eintreten, so wäre durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in diesem Verfahren die bescheidmäßige Enthebung nach der zitierten Gesetzesstelle in keiner Weise inhibiert.

Schlagworte

InteressenabwägungZwingende öffentliche InteressenBesondere Rechtsgebiete ASVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001080013.A10

Im RIS seit

25.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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