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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §423 Abs1;Rechtssatz
Stattgebung - Feststellung des Ablaufs der Funktionsdauer als Präsident des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger - In das System der Voraussetzungen für eine Enthebung eines Versicherungsvertreters (§ 423 Abs. 1 ASVG) wird durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an den beschwerdeführenden Versicherungsvertreter nicht eingegriffen:
sollte in Ansehung des Beschwerdeführers eine der Voraussetzungen des § 423 Abs. 1 ASVG eintreten, so wäre durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in diesem Verfahren die bescheidmäßige Enthebung nach der zitierten Gesetzesstelle in keiner Weise inhibiert.
Schlagworte
InteressenabwägungZwingende öffentliche InteressenBesondere Rechtsgebiete ASVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001080013.A10Im RIS seit
25.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009