RS Vwgh 2001/4/20 99/02/0176

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs2 lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, im Spruch eines Straferkenntnisses hinsichtlich einer Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960, anzuführen, welcher Person der Schaden erwuchs, an welcher Sache der Schaden eintrat und welcher Art und welchen Ausmaßes der Schaden war (Hinweis: E 16.4.1997, 96/03/0334). Auch genügt es, das wesentliche Tatbestandselement des ursächlichen Zusammenhanges mit erfolgten Beschädigungen im Spruch zu nennen, ohne an dieser Stelle nähere Umstände über den Unfallhergang auszuführen (Hinweis: E 28.6.1989, 88/02/0215, 0216).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999020176.X03

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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