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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51e Abs1;Rechtssatz
Hat der Beschuldigte in seiner Berufung im Tatsachenbereich ein Vorbringen erstattet, stellt die Unterlassung der öffentlichen mündlichen Verhandlung jedenfalls einen Verfahrensmangel dar, zumal der Beschuldigte gemäß § 51g Abs. 2 und 4 VStG an jede hierbei vernommene Person Fragen hätte stellen und sich zu allen Beweismitteln hätte äußern können und der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51i VStG nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das hätte Rücksicht nehmen dürfen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2000, Zl. 99/09/0164 m.w.N.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998050154.X02Im RIS seit
02.07.2001