RS Vwgh 2001/4/20 98/05/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs1;
VStG §51g Abs2;
VStG §51g Abs4;
VStG §51i;

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte in seiner Berufung im Tatsachenbereich ein Vorbringen erstattet, stellt die Unterlassung der öffentlichen mündlichen Verhandlung jedenfalls einen Verfahrensmangel dar, zumal der Beschuldigte gemäß § 51g Abs. 2 und 4 VStG an jede hierbei vernommene Person Fragen hätte stellen und sich zu allen Beweismitteln hätte äußern können und der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51i VStG nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das hätte Rücksicht nehmen dürfen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2000, Zl. 99/09/0164 m.w.N.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998050154.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten