RS Vfgh 2002/2/25 A12/01

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/04 Sonstiges

Norm

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / ord Rechtsweg
ARHG §52
StGB §20b
StPO §143

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage gegen den Bund auf Zahlung einer Geldsumme als Ersatz für in einem strafgerichtlichen Verfahren beschlagnahmte und für verfallen erklärte Sachen; Verfügung der Beschlagnahme hinsichtlich aller Vermögensgegenstände des Klägers durch das Gericht; Vorliegen rechtskräftiger Entscheidungen ordentlicher Gerichte

Rechtssatz

Zwar mag die Bedeutung des Begriffes "Sache" bei der Auslegung der einzelnen Straftatbestände der Vermögensdelikte des Besonderen Teiles des StGB insoweit eine Rolle spielen, als dort nur eine Sache, die Wertträger ist, Gegenstand des Deliktes sein kann (vgl OGH 04.03.75, 13 Os 147/74; 22.12.87 11 Os 143/87; jüngst 12.02.98 15 Os 13/98). Wird jedoch der Begriff "Gegenstände" im rechtskräftigen Spruch einer Beschlagnahmeverfügung verwendet, so ist der Sinn dieses Wortes, sofern er nicht bereits aus dem Spruch klar hervorgeht, anhand der Begründung der gerichtlichen Entscheidung zu ermitteln. Das die Beschlagnahme in erster Instanz verfügende Landesgericht für Strafsachen Wien hat in seinem Beschluß vom 12.03.98 jene "Gegenstände", die es beschlagnahmt, im Spruch näher erläutert, sodaß nicht zweifelhaft sein kann, daß das Gericht hinsichtlich aller Vermögensgegenstände des Klägers, auf die das vorliegende Herausgabebegehren gerichtet ist, die Beschlagnahme verfügt hat.

Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bzw der mittlerweile zugunsten des Bundes verfügte Verfall stützt sich somit auf rechtskräftige und - bislang - auch nicht behobene Entscheidungen ordentlicher Gerichte.

Kein Eingehen auf die Frage der Zulässigkeit der Klage im Falle der Aufhebung der gerichtlichen Entscheidungen.

Entscheidungstexte

  • A 12/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2002 A 12/01

Schlagworte

Strafrecht, Strafprozeßrecht, VfGH / Klagen, Beschlagnahme, Verfall, Auslieferung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:A12.2001

Dokumentnummer

JFR_09979775_01A00012_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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