RS Vwgh 2001/4/20 2001/05/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
BauO Wr §69;

Rechtssatz

Es ist nicht erkennbar, weshalb hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen gemäß § 69 Wr BauO überhaupt vorliegen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Es handelt sich hier um Rechtsfragen, zu deren Beurteilung die Behörde allerdings ergänzende Feststellungen auf Grund einzuholender Sachverständigengutachten zu treffen hat. Es ist jedoch die Notwendigkeit von Verfahrensergänzungen durch Einholung von Sachverständigengutachten allein kein Grund, aus dem die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1992, Zl. 92/06/0120, und die dort angeführte hg. Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050019.X01

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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