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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Es ist nicht erkennbar, weshalb hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen gemäß § 69 Wr BauO überhaupt vorliegen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Es handelt sich hier um Rechtsfragen, zu deren Beurteilung die Behörde allerdings ergänzende Feststellungen auf Grund einzuholender Sachverständigengutachten zu treffen hat. Es ist jedoch die Notwendigkeit von Verfahrensergänzungen durch Einholung von Sachverständigengutachten allein kein Grund, aus dem die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1992, Zl. 92/06/0120, und die dort angeführte hg. Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050019.X01Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012