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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/05/0107 99/05/0101Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (siehe zuletzt das Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/05/0132, mit weiteren Nachweisen), dass keine rechtlichen Bedenken dagegen bestehen, eine Entlüftungsanlage einer Garage zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens nach § 61 Wr BauO zu machen, wobei die Anrainer in diesem nach § 61 Wr BauO abzuführenden Bewilligungsverfahren ihre aus § 134a Abs. 1 lit. e erster Satz leg. cit. ableitbaren Nachbarrechte wahrnehmen können. Daran ändert auch der Umstand nichts , dass nunmehr gemäß § 128 Wr BauO kein Benützungsbewilligungsverfahren, sondern nur eine Fertigstellungsanzeige erforderlich ist, zumal gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle vor Erstattung der vollständig belegten Fertigstellungsanzeige das Bauwerk oder die Anlage nicht benützt werden dürfen und, sofern die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig belegt ist, eine solche auch nicht als erstattet gilt.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999050090.X04Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013