RS Vwgh 2001/4/20 99/05/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Wr §128 Abs4;
BauO Wr §128;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §61;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/05/0107 99/05/0101

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (siehe zuletzt das Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/05/0132, mit weiteren Nachweisen), dass keine rechtlichen Bedenken dagegen bestehen, eine Entlüftungsanlage einer Garage zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens nach § 61 Wr BauO zu machen, wobei die Anrainer in diesem nach § 61 Wr BauO abzuführenden Bewilligungsverfahren ihre aus § 134a Abs. 1 lit. e erster Satz leg. cit. ableitbaren Nachbarrechte wahrnehmen können. Daran ändert auch der Umstand nichts , dass nunmehr gemäß § 128 Wr BauO kein Benützungsbewilligungsverfahren, sondern nur eine Fertigstellungsanzeige erforderlich ist, zumal gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle vor Erstattung der vollständig belegten Fertigstellungsanzeige das Bauwerk oder die Anlage nicht benützt werden dürfen und, sofern die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig belegt ist, eine solche auch nicht als erstattet gilt.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050090.X04

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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